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Dienstag, 2. August 2016

Übernahme von Kosten der Epilation für transsexuelle Frauen auch bei Kosmetikern


Krankenkasse muss Kosten der Epilation für transsexuelle Frauen in Berlin auch bei Kosmetikern übernehmen.


In dem von Frau Rechtsanwältin Dr. Heun vertreten Fall hat das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 15. März 2016, Aktenzeichen: S 51 KR 2136/13) wegweisend entschieden:

1. Die Krankenkasse hat die durch die Behandlung eines hinreichend qualifizierten nichtärztlichen Behandlers entstehenden Kosten für bei vorliegendem Mann-zu-Frau-Transsexualismus erforderliche Bartepilationsbehandlungen durch Nadelepilation zu tragen, wenn kein Arzt/keine Ärztin gefunden werden kann, der/die zu einer entsprechenden Behandlung bereit wäre.

2. In einem solchen Fall liegt ein Systemversagen vor, das dazu führt, dass die Behandlung - trotz Arztvorbehalt - auch von einem 
nichtärztlichen Behandler, der die Gewähr für eine mindestens gleichwertige Versorgung bietet, auf Kosten der Krankenkasse 
durchgeführt werden kann, weil bei der Bartepilation durch Nadelepilation weder diagnostischen Schwierigkeiten bestehen noch die 
Behandlung selbst nennenswerte gesundheitsgefährdende Komplikationsrisiken in sich birgt.

Frau Rechtsanwältin Dr. Jessica Heun berät und vertritt seit Jahren transsexuelle Menschen in allen Belangen.

Wenn Sie Probleme mit einer Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen durch Ihre Krankenkasse haben und/oder sich auf Ihrem individuellen Weg professionell und diskret anwaltlich vertreten lassen möchten, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Heun gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Donnerstag, 16. April 2015

Der neue Rundfunkbeitrag der GEZ

von Rechtsanwalt Achim Bedenk
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Auswirkungen des neuen Beurteilungsmaßstabs „Wohnung“, insbesondere für Besitzer von Nebenwohnungen


Zum 1. Januar 2013 hat durch den 15. Rundfunkstaatsvertrag der Rundfunkbeitrag die alte Rundfunkgebühr zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgelöst. Der Beitrag beträgt monatlich pauschal 17,98 € und deckt den Empfang von öffentlich-rechtlichen Sendungen im Radio, Fernsehen und Internet ab. Der Beitrag ist – wie andere Beiträge auch – nach dem Solidaritätsprinzip ausgestaltet, d.h. zu zahlen ist unabhängig davon, ob die Rundfunkleistung in Anspruch genommen wird oder nicht; ausreichend ist, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.

Neu ist vor allem der Beurteilungsmaßstab, d.h. von wem wieviel gezahlt werden muss. Künftig gilt: Eine Wohnung - ein Beitrag – egal, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind. Das heißt: Familien, Wohngemeinschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften zahlen künftig nur einen Beitrag. Die GEZ wendet sich dann an einen Bewohner der Wohnung, der den vollen Beitrag zahlen muss; alle übrigen Bewohner sind beitragsfrei.

Der Beurteilungsmaßstab „Wohnung“ wirkt sich auf der anderen Seite für Alleinstehende mit mehreren Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnung) doppelt oder dreifach negativ aus, je nach Anzahl der Wohnungen. Denn für jede Wohnung, auch für Nebenwohnungen, muss jeweils ein voller Beitrag gezahlt werden. Für diese Betroffene stellt sich künftig die Situation so dar, dass sie doppelt oder dreifach zahlen, obwohl sie eine Sendung zur selben Zeit nur einmal hören/sehen können. In Wohnungen mit mehreren Bewohnern, von denen möglicherweise jeder ein Empfangsgerät hat, fällt der Beitrag nur einmal an, d.h. jeder Bewohner zahlt einen Bruchteil des Beitrags. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht unproblematischer Aspekt. Generell werden Personen, die eine Zweit- oder Drittwohnung haben, zukünftig gravierend schwerer belastet.

Es stellt sich somit die entscheidende Frage, wann eine beitragspflichtige „Wohnung“ vorliegt. Die GEZ definiert den Begriff folgendermaßen: „Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist.“ Bereits jetzt zeichnen sich Schwierigkeiten bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs ab: Mehrgeschossiges Wohnhaus mit unterschiedlichen Wohnungen (Kriterium Abgeschlossenheit, Verbindung zwischen Wohnungen); vorübergehendes Bewohnen (Wochenendnutzung, Lauben, Datschen); gehört zum Wohnen auch das Übernachten oder das Kochen? Zur Abgrenzung des Begriffs Wohnen wird wohl auf die bisherige Rechtsprechung zum Wohnen in Kleingartenanlagen zurückgegriffen werden können.

Für Lauben und Datschen in Kleingartenanlagen ist bereits eine Regelung dahingehend getroffen worden, dass diese – unabhängig von ihrer Größe – gleichbehandelt werden. Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als auch in der Regel durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt, dass Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb geht die GEZ davon aus, dass hier keine Wohnnutzung stattfindet und für die Lauben deshalb kein Rundfunkbeitrag anfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Laube entgegen der oben genannten Regelung tatsächlich bewohnt wird. In diesem Fall besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung auch. Unschädlich sollen gelegentliche Übernachtungen in Lauben sein. Für Datschen außerhalb von Kleingartenanlagen gilt: Sofern hier z. B. kommunale Satzungen eine Wohnnutzung gravierend einschränken (beispielsweise in der Wintersaison), kann für diese Zeit eine saisonale Abmeldung vorgenommen werden. Im Übrigen besteht reguläre Beitragspflicht nach den allgemeinen Regelungen, wie z. B. auch für Ferienwohnungen. Generell ist Besitzern von Datschen zu raten, bislang gemeldete Rundfunkgeräte bei der GEZ mit dem Hinweis darauf, dass die Datsche nicht dem Wohnen dient, abzumelden und sich ggf. gegen eine Inanspruchnahme durch die GEZ zur Wehr zu setzen.

Für diejenigen, die bisher als Gebührenschuldner erfasst sind, ändert sich nichts. Bewohner von Wohnungen, die bislang mehrfach bezahlt haben, können sich bis auf einen Bewohner abmelden. Im Zuge der Einführung des Beitrags hat die GEZ zur Erfassung aller beitragspflichtigen Wohnungen eine umfassende Melderegisteranfrage bei den Meldebehörden gestellt, um bislang nicht erfasste Wohnungen zu ermitteln. Bewohner von bislang nicht erfassten Wohnungen haben daher mit einer Erfassung zu rechnen und ggf. auch mit einer Doppel- oder Mehrfachbelastung. Ferner soll eine umfassende Auskunftspflicht für Vermieter von Wohnungen bestehen, den Bestand an Wohnungen und die jeweiligen Bewohner an die GEZ zu melden.

Es wird am Ende wohl die Rechtsprechung klären müssen, wann im Einzelfall eine Wohnung vorliegt. Mit Klage ist zu rechnen. Bereits jetzt sind Klage und Verfassungsbeschwerden zu Fragen anhängig, ob die Einführung einer derartigen Abgabe überhaupt zulässig ist (Gleichbehandlung) und ob die umfassende Datenerhebung rechtmäßig ist. Es ist ebenfalls absehbar, dass es zu gewissem Vermeidungsverhalten im Hinblick darauf kommen wird, wann eine Wohnung vorliegt (z.B. durch verstärktes „Zusammenwohnen“).

Nutzungsverträge aus DDR-Zeiten

Rechtsanwalt Achim Bedenk
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Nutzungsverträge aus DDR-Zeiten



Übersicht über die Folgen des zum 3. Oktober 2015 auslaufenden Kündigungsschutzes für zu DDR-Zeiten begründeten Nutzungsverhältnisse an Grundstücken


Zum 4. Oktober 2015 steht ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Anpassung des Rechts der DDR (ZGB) an die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an, der durch zwei im Jahr 1994 in Kraft getretenen Gesetze, dem Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) und dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) geregelt ist. Hintergrund der Notwendigkeit der Anpassung ist die Tatsache, dass nach dem ZGB die bauliche Nutzung eines Grundstücks, d.h. die Bebauung mit einem Gebäude, nicht an das Eigentum an dem Grundstück geknüpft war. Das Grundstück wurde im Wege eines Nutzungsvertrages überlassen, ohne das Eigentum daran zu übertragen. Das Grundstück konnte mit einem Gebäude bebaut werden, das im Eigentum des Nutzers stand. Demgegenüber sieht das BGB zwingend vor, dass der Eigentümer eines Grundstücks stets auch Eigentümer des mit dem Grundstück verbundenen Gebäudes ist.

Durch das SchuldRAnpG wurde in seinem § 23 der Versuch unternommen, durch unterschiedliche Kündigungsfristen den Interessen des Nutzers an der Weiternutzung des Grundstücks und den Interessen des Grundstückseigentümers an einer Eigennutzung gerecht zu werden. Mit dem 4. Oktober 2015 beginnt die vierte und vorletzte Phase des Anpassungsprozesses. Ab diesem Tag können die Nutzungsverträge nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden; einer Rechtfertigung bedarf es nicht mehr. Für die Frage, welche Voraussetzungen der allgemeinen Bestimmungen (insbesondere bzgl. Kündigungsfristen) gelten, ist maßgeblich, ob es sich bei den Nutzungsverträgen nach der Überführung in das System des BGB um Mietverträge oder Pachtverträge handelt. Ein Pachtvertrag kann nur bis zum dritten Werktag eines halben Jahres des Pachtjahres zum Schluss eines Pachtjahres gekündigt werden; ein Mietvertrag bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats. Entscheidender Unterschied zwischen einem Pacht- und Mietverhältnis ist die Tatsache, dass bei einem Pachtvertrag zusätzlich zur Gebrauchsüberlassung auch die sog. Fruchtziehung, d.h. die Erträge und Erzeugnisse eines Grundstücks, z.B. die Gartenbauerzeugnisse gestattet ist.

Nach einer wirksamen Kündigung des Vertrages fällt das Eigentum an dem Gebäude in das Eigentum des Grundstückseigentümers; der nach dem BGB vorgesehene Rechtszustand wird dadurch wieder hergestellt. Für den Nutzer endet sowohl das Nutzungsrecht an dem Grundstück, als auch das Eigentumsrecht an dem Bauwerk. Als Ausgleich für den Verlust des Eigentums hat der Grundstückseigentümer den Nutzer mit dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu entschädigen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Gebäude gem. den Rechtsvorschriften der DDR errichtet war und dass der Nutzer nicht Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat (z. B. Zahlungsverzug). Der Zeitwert wird regelmäßig nach dem Sachwertverfahren ermittelt und birgt einiges Konfliktpotential.

Außerdem kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist. Das kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Frage, wenn ein bestandsgeschütztes Gebäude auf einem Grundstück errichtet wurde, das an sich nicht zur Bebauung zugelassen ist (z.B. Außenbereich). In diesem Fall kann die Entschädigung den Wert des Gebäudes auch übersteigen. Der Nutzer ist auch zur Wegnahme des Bauwerks, d.h. zum Abtransport berechtigt, was selten vorkommen wird. Außerdem kann der Nutzer eine Entschädigung für Anpflanzungen verlangen. Schließlich kann der Nutzer auch eine Entschädigung für sonstige Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind, wie etwa Kosten für die Beschaffung einer Ersatzpachtfläche.

Die Entschädigung kann der Nutzer allerdings nur verlangen, wenn der Eigentümer innerhalb der Investitionsschutzfrist kündigt. Diese beginnt mit Ablauf der Kündigungsschutzfrist (3. Oktober 2015) und währt sieben Jahre, also bis zum 3. Oktober 2022. Während der Investitionsschutzfrist kann sich der Nutzer der Kündigung nicht mehr widersetzen, behält aber seinen Anspruch auf Entschädigung. Nach Ablauf des 3. Oktober 2022 fällt das Eigentum an dem Gebäude bei Kündigung entschädigungslos an den Eigentümer des Grundstücks.

Zu betonen ist, dass es lediglich ein Recht des Eigentümers zur Kündigung gibt. Solange der Eigentümer den Nutzungsvertrag nicht kündigt, besteht er unbefristet fort. Aus Sicht eines Nutzers besteht also erst Handlungsbedarf, wenn der Eigentümer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.

Der Nutzer auf der anderen Seite hat das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit unter den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen (s.o.) kündigen. Kündigt er, kann er ebenso Entschädigungen nach den oben dargestellten Grundsätzen verlangen.

Falls der Nutzer eine Kündigung durch einen Ankauf des Grundstücks abwenden will, kann er dies unter den üblichen Voraussetzungen tun, insbesondere muss der Grundstückseigentümer zustimmen, und der Preis muss frei ausgehandelt werden.

Bei Vertragsbeendigung ist der Nutzer zwar nicht zum Abriss des von ihm errichteten Bauwerks verpflichtet. Falls der Grundstückseigentümer das Bauwerk abreißen lassen will, hat er jedoch die Hälfte der Abrisskosten zu tragen, entweder

1.      wenn das Vertragsverhältnis von ihm beendet wurde oder

2.   wenn nach Ablauf der Investitionsschutzfrist, also nach dem 3. Oktober 2022 vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder

3.  wenn das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund (z.B. Zahlungsverzug) vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder

4.      wenn der Grundstückseigentümer kündigt und innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang das Bauwerk abreißt. (Falls der Eigentümer das Bauwerk also länger als ein Jahr nutzt, hat sich der Nutzer nicht an den Abrisskosten zu beteiligen. Für die Übergangszeit besteht eine gewisse Unsicherheit, die sich nur durch Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer vermeiden lässt). Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer den beabsichtigten Abriss des Bauwerks rechtzeitig anzuzeigen, so dass dieser dann die Beseitigung selbst vornehmen kann.


Zusammenfassend muss noch einmal betont werden, dass mit dem Ablauf des 3. Oktober 2015 lediglich ein Kündigungsrecht besteht, d.h. es ändert sich für den Nutzer dann nichts, wenn der Grundstückseigentümer nicht kündigt; die zu DDR-Zeiten geschlossenen Nutzungsverträge gelten vielmehr unverändert und unbefristet fort. Falls der Grundstückseigentümer kündigt, bestehen folgende Möglichkeiten für den Nutzer:

1.   Erwerb des Grundstücks vom Grundstückseigentümer, was dessen Bereitschaft zur Übereignung voraussetzt;

2.      Entschädigungsansprüche für den Verlust des Eigentums an dem Bauwerk; ggf. müssen die hälftigen Kosten für einen Abriss des Bauwerks übernommen werden;

3.      Abschluss eines neuen, gewöhnlichen Miet- oder Pachtvertrages über das Grundstück und das Gebäude (diese Möglichkeit sollte jedoch erst nach einer Einigung über den Entschädigungsanspruch in Erwägung gezogen werden).


Mit Ablauf des 3. Oktobers 2015 geht also kein Verlust von Vermögenswerten einher, jedoch kann eine Kündigung das Ende des Nutzungsrechts an dem Grundstück und dem Gebäude bedeuten. Ab dem 4. Oktober 2022 wird eine gravierendere Rechtsänderung eintreten, da der Grundstückseigentümer dann berechtigt sein wird, das Nutzungsverhältnis entschädigungslos zu kündigen und im Falle eines Abrisses in jedem Fall die hälftigen Abrisskosten zu fordern.

Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung

Rechtsanwalt Achim Bedenk

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung



1. Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland

1.1. Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
            (Visumsfreier Kurzaufenthalt, Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG, Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarte, Daueraufenhaltskarte-EU nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU,Fiktionsbescheinigung, Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung)

1.2. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel
            1.2.1. Passpflicht (Nationalpass, Passlose, Reiseausweis für Ausländer, Staatenlosenausweis)
            1.2.2. Sicherung des Lebensunterhalts (Höhe, Berechnung, Nettoeinkommen, Kindergeld, ALG I, Unterhaltsvorschuss, Erhöhung um Freibetrag, zukünftiger Verdienst des Nachziehenden, Sicherung durch Dritte/Verwandte/Bekannte, Verpflichtungserklärung)
            1.2.3. Identitätsklärung
            1.2.4. Kein Ausweisungsgrund, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Sperrwirkung einer Ausweisung, Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ausreichend, Straftaten ab 30 Tagessätzen)
            1.2.5. Einreise mit erforderlichem Visum (Visumszweck, Zweckwechsel, Nachholung des Visumsverfahrens, Ausnahmen nach § 39 AufenthG, Eheschließung in anderem Schengenstaat)

1.3. Versagungsgründe
            1.3.1. Sicherheitsgefährdendes Handeln
            1.3.2. Wiedereinreiseverbot / Nachträgliche Befristung
            1.3.3. Aufenthaltstitel für (abgelehnte) Asylbewerber, § 10 AufenthG (Ausnahmen bei Straftaten und bei offensichtlich unbegründeten Anträgen)

1.4. Erlöschensgründe (Ausreise länger als sechs Monate und nicht nur vorübergehend)



2. Aufenthalt aus familiären Gründen - Familiennachzug


2.1. Allgemeine Grundsätze des Familiennachzugs, § 27 AufenthG

            2.1.1. Familiäre Lebensgemeinschaft, § 27 Abs. 1 AufenthG (Beistandsgemeinschaft)
            2.1.2. Lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft, § 27 Abs. 2 AufenthG
            2.1.3. Scheinehe / Scheinverwandtschaft / Zwangsehe (gleichzeitige Befragung bei Botschaft und Ausländerbehörde)
            2.1.4. Übersicht zur Familienzusammenführung (Familienangehörige von Deutschen, von Drittausländern, von EU-Bürgern)


2.2. Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen, § 28 AufenthG

2.2.1. Privilegierung ausländisch-deutscher Familien / Abweichungen/Ausnahmen zu § 5 AufenthG
            2.2.1.1. Sicherung des Lebensunterhaltes regelmäßig unbeachtlich (Ausnahmen, z.B. wenn Ehe im Ausland gelebt werden könnte)
            2.2.1.2. Kein Wohnraumerfordernis
            2.2.1.3. Jede Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet

2.2.2. Erfordernis der Sprachkenntnisse / Mindestalter
            2.2.2.1. Anforderungen an die Sprachkenntnisse (mündlich und schriftlich)
            2.2.2.2. Nachweis (im Ausland „Start Deutsch 1“)
            2.2.2.3. Ausnahmen
            2.2.2.4. Mindestalter

2.2.3. Aufenthalt nach Ermessen zur Ausübung des Umgangsrechtes, § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (nichtsorgeberechtigter Ausländer zur Ausübung des Umgangsrechts, Beistands- und Betreuungsgemeinschaft)

2.2.4. Aufenthaltsverlängerung und Aufenthaltsverfestigung / Niederlassungserlaubnis, § 28 Abs. 2 AufenthG (nach dreijährigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft und Fortbestand, Unterhaltssicherung erforderlich)

3.2.5. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, § 31 AufenthG (nach zweijährigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, Verkürzung des bestehenden Titels bereits bei Trennung, Verlängerung um ein Jahr, weitere Verlängerungen)


2.3. Familiennachzug zu Unionsbürgern

2.3.1. Grundzüge (Unterscheidung Familienangehöriger EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger, Visumspflicht bei Zuzug aus dem Ausland, Daueraufenthaltskarte für Drittausländer)

2.3.2. Definition des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers

2.3.3. Familiennachzug zu erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten, § 3 FreizügG/EU (Sozialleistungsbezug schädlich nur, wenn dauerhaft, Umfang der Familie erweitert, bei Lebenspartnerschaft nach AufenthG)

2.3.4. Familiennachzug zu nichterwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten, § 4 FreizügG/EU (Lebensunterhaltssicherung)

2.3.5. Aufenthaltsverlängerung/Aufenthaltsverfestigung - Daueraufenthaltsrecht, § 4a FreizügG/EU (Daueraufenthalt nach fünf Jahren Aufenthalt für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen, Lebenspartner, Daueraufenthaltskarte-EU)

2.3.6. Eigenständiger Aufenthalt der Familienangehörigen, § 3 Abs. 5 FreizügG/EU (auch bei Scheidung Weitergeltung des Aufenthaltsrechts, wenn der Drittstaatsangehörige arbeitet, Arbeit sucht, selbständig ist oder über ausreichende Mittel verfügt, wenn Ehe drei Jahre bestanden hat, davon ein Jahr im Bundesgebiet)


2.4. Familiennachzug zu sonstigen Ausländern (Drittstaatsangehörige)

2.4.1. Allgemeine Grundsätze, § 27 AufenthG

2.4.2. Erforderliche Aufenthaltstitel

2.4.3. Ausreichender Wohnraum, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Abgeschlossene Wohnung mit Wohnzimmer, Küche, Bad, WC und einer Mindesfläche von 12 m2 für Bewohner über sechs Jahren und 10 m2 unter sechs Jahren)

2.4.4. Sicherung des Lebensunterhalts

2.4.5. Sonstige allgemeine Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe, §§ 5, 10 und 11 AufenthG

2.4.6. Ehegattennachzug, § 30 AufenthG
            2.4.6.1. Erforderlicher Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG), Aufenthaltserlaubnis als Forscher (§ 20 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder als Konventionsflüchtling (§ 25 Abs. 2 AufenthG), seit zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung nicht ausgeschlossen ist oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm (z.B. bei Studium) ausgeschlossen ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (deutsche Aufenthaltserlaubnis für einen in einem anderen EU-Staat langfristig Aufenthaltsberechtigten)und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der EU bestand, in dem der Ausländer dieRechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat)
            2.4.6.2. Anforderungen an die Sprachkenntnisse, § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
            2.4.6.3. Mindestalter, § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
            2.4.6.4. Mehrehe, § 30 Abs. 4 AufenthG (ausgeschlossen)
            2.4.6.5. Aufenthaltsverlängerung, § 30 Abs. 3 AufenthG (auch bei Bezug von Sozialleistungen)
            2.4.6.6. Aufenthaltsverfestigung
                        2.4.6.6.1. Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG (keine Privilegierung)
                        2.4.6.6.2. Daueraufenthalt-EG, § 9a AufenthG (Aufenthalt von mind. 5 Jahren)
                        2.4.6.6.2.1. Erteilungsvoraussetzungen/Ausschluss vom Daueraufenthalt-EG (bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausländer, die die Anerkennung als Flüchtling oder die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt haben, sofern noch keine abschließende Entscheidung vorliegt (Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung) oder Stellung eines Antrags nach § 24 AufenthG (vorübergehende Aufnahme von Flüchtlingen bei Massenzustrom); Diplomaten und Botschaftsangehörige mit entsprechendem Sonderstatus; Ausländer mit Aufenthalt nach § 16 (Studium) der §17 AufenthG (schulische und berufliche Ausbildung); nur vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere dann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 AufenthG mit einer Befristung versehen ist oder wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen wurde oder wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer erteilt wurde, welcher sich aber selbst nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten darf)
                        2.4.6.6.2.2. Rechtsstellung mit Daueraufenthalt-EG/ Recht auf Weiterwanderung (entspricht der einer Niederlassungserlaubnis)
            2.4.6.7. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, § 31 AufenthG

2.4.7. Kindernachzug
            2.4.7.1. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, § 32 Abs. 3 AufenthG (maßgebliches Alter bei Antragstellung, nicht bei Behördenentscheidung; Erteilungsanspruch; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Lebensunterhaltssicherung; allein sorgeberechtigt)

            2.4.7.2. Kinder nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres, § 32 Abs. 2 AufenthG (bei guten Deutschkenntnissen oder bei positiver Integrationsprognose)

2.4.7.3. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen, § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Erteilungsanspruch)

            2.4.7.4. Gemeinsame Lebensmittelpunktverlagerung mit Kindern bis zur Volljährigkeit, § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

            2.4.7.5. Kindernachzug zu einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG (Erteilungsanspruch)
           
            2.4.7.6. Kindernachzug nach Ermessen, 32 Abs. 4 AufenthG (Härtefall, enge Auslegung)

            2.4.7.7. Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, § 33 AufenthG (Ermessen, unabhängig von Lebensunterhaltssicherung)

            2.4.7.8. Aufenthaltsverlängerung, § 34 AufenthG (auch ohne Lebensunterhaltssicherung)

            2.4.7.9. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes bei Volljährigkeit, § 34 Abs. 2 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung wieder relevant)

2.4.7.10. Aufenthaltsverfestigung/Niederlassungserlaubnis, § 35 AufenthG (Niederlassungserlaubnis ab fünf Jahren Aufenthalt und bis 16. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen; ab 18. Lebensjahr wenn seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist und ausreichende Sprachkenntnisse und Lebensunterhalt gesichert oder in Ausbildung)

2.5. Besonderheiten bei türkischen Staatsangehörigen
(keine Privilegierung bei Ersteinreise; für Verlängerung Privilegierung, da Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für türkischen Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsmäßiger Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber; nach dreijähriger ordnungsmäßiger Beschäftigung beim selben Arbeitgeber Recht, sich einen Arbeitsplatz in dem gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber zu suchen; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Erwerbstätigkeit das Recht, sich in der Bundesrepublik Deutschland jedwede Arbeit zu suchen, unabhängig vom Arbeitgeber und von der Art der Beschäftigung. Nach dreijährigem rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt)

Sonderrechte:
- Aufenthaltsrecht für Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der nach nationalem Recht die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.

- Kind türkischer Arbeitnehmer, von denen ein Elternteil mindestens drei Jahre ordnungsgmäß im
Bundesgebiet beschäftigt war, hat unabhängig von der Dauer und dem Zweck seines Aufenthalts
das Recht, sich im Bundesgebiet zum Zwecke der Bewerbung auf jedes Stellenangebot
aufzuhalten, wenn es im Bundesgebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.


2.6. Nachzug sonstiger Familienangehöriger § 36 Abs. 2 AufenthG (nur in Härtefällen)



3. Ehe- und Familienrecht als aufenthaltsrechtliche Vorfrage


3.1. Rechtliche Voraussetzungen für eine Eheschließung (insbesondere Ehefähigkeitszeugnis, Gültigkeit sechs Monate)

3.2. Ausländerrechtliche Folgen der bevorstehenden Eheschließung / Geburt (Vorwirkung aus der bevorstehenden Ehe / Geburt)

3.3. Vaterschaftsanerkennung (auch vor der Geburt; Zustimmung der Mutter; Jugendamt oder bei Problemen mit dem Identitätsnachweis beim Notar; behördliches Recht der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung)

3.4. Personensorge / Gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB (beim Jugendamt oder beim Notar)

3.5. Umgangsrecht (ausreichend für Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG; erforderlich sozial-familiäre Beziehung)



4. Erwerbstätigkeit (bei Zusammenführung zu Deutschen ohne Beschränkung, bei Zusammenführung zu Ausländern nur soweit, wie es dem Ausländer gestattet ist. Sonst Wartezeit von zwei Jahren Bestand der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet.



5. Verfahrensrechtliche Fragen

5.1. Antrag im Ausland (Visum)

5.2. Antrag im Inland
            5.2.1. Problematik des Zweckwechsels / Ausreiseerfordernis
            5.2.2. Legalisierung bei unrechtmäßigem Aufenthalt
            5.2.3. Vorabzustimmungsverfahren

5.3. Rechtsmittel bei Ablehnung

Herzlich Willkommen!

Bedenk & Dr. Heun | Rechtsanwälte

Mehringdamm 42, 10961 Berlin - Friedrichshain-Kreuzberg
Rechtsanwalt Achim Bedenk, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwältin Dr. Jessica Heun

Tätigkeitsschwerpunkte:
  • Verwaltungsrecht:  Öffentliches Dienstrecht bzw. Beamtenrecht; Schulrecht und Hochschulrecht (Studienplatzklage, Hochschulzulassung, Prüfungsrecht, Einschulung), Recht der Ausbildungsförderung nach dem BAföG; Ausländerrecht bzw. Aufenthaltsrecht (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Familienzusammenführung, Fiktionsbescheinidung, Duldung); Staatsangehörigkeitsrecht (Staatsangehörigkeitsfeststellung, Einbürgerung); Baurecht (Baugenehmigung); Versammlungsrecht; Namensrecht; Gewerberecht (einschließlich des Gaststättenrechts und des Handwerksrechts); Kommunalabgabenrecht (kommunale Steuern, Gebühren, Beiträge)
  • Mietrecht
  • Sozialrecht (Statusfeststellungsverfahren, Künstlersozialversicherung / Künstlersozialkasse / KSK, Krankenversicherung, Transsexuellenrecht)
  • Familienrecht (Scheidung, Umgangsrecht, Sorgerecht)
  • Erbrecht
  • Rechtsberatung auf spanisch (abogado hispanohablante en Berlin; derecho de familia: divorcio, separación matrimonial, custodia; derecho de extranjería: visa, permiso de residencia reagrupación familiar; naturalizacion, ciudanía alemana, pasaporte aleman), englisch (english speaking lawyer; family law: divorce, custody; immigration law: residence permit), französisch (avocat francophone à Berlin; droit de la famille: divorce, séparation, autorité parentale, droit de visite; droit au séjour: permis de séjour, regroupement familial)